Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von ZBT sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Lediglich für die Lieferung von Software bzw. die Erbringung von Programmierleistungen gelten ergänzend – soweit im folgenden keine abweichende Bestimmung vorgesehen ist – die von der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Unternehmensberatung und Datenverarbeitung hierfür empfohlenen „Allgemeinen Bedingungen“ die bei ZAGLER BÜROTECHNIK jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden können.
Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichenden Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von ZAGLER BÜROTECHNIK firmenmäßig gezeichnet sind.
Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von ZAGLER BÜROTECHNIK verbindlich, auch wenn darauf – beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen – nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen – wenn nicht auf andere Weise – so durch Annahme von Ware oder Leistung.
Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote
Alle Angebote von ZAGLER BÜROTECHNIK sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3. Bestellung, Vertragsabschluss
Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen. Die Annahme durch ZAGLER BÜROTECHNIK wird nur auf ausdrücklichen Wünsch (der bei schriftlichen Bestellungen vermerkt sein muss) der Auftraggeber schriftlich bestätigt.
Der Kaufauftrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch ZAGLER BÜROTECHNIK, jedenfalls durch Erfüllung der Bestellung zustande.
Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Markenkennzeichnung vertriebenen Ware geändert (z.B. Nachfolgemodelle u.a.) so ist ZAGLER BÜROTECHNIK zur Lieferung des geänderten Produktes berechtigt.
Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlautes bzw. des Namen und der Rechnungsadresse zu erfolgen. Spätere Wünsche des Auftraggebers auf Änderung der Rechnungsadresse können nicht berücksichtigt werden.

4. Preise
Alle von ZAGLER BÜROTECHNIK genannten Preise verstehen sich exklusive Versandkosten (z.B. für Transport und Versicherung) und Umsatzsteuer.
ZAGLER BÜROTECHNIK ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Sind diese gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10% höher, so hat der Auftraggeber das Recht, ohne gegenseitige Schadensersatzansprüche mittels eingeschriebenen Brief zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euros um mehr als 3% gegenüber der Währung des Lieferlandes, ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, die Veränderungen den Auftraggeber unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes in voller Höhe weiter zu verrechnen.
Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderungen, Irrtum und Druckfehler.
Reparaturen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Arbeitszeit, Ersatzteile) in Rechnung gestellt.
Bei Kleinmengen wird ein Zuschlag gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.
ZAGLER BÜROTECHNIK ist berechtigt, Entgelte für Verpackungen und Versand sowie für Sammlungen, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen.

5. Lieferung, Liefertermine
Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Teillieferungen sind zulässig.
Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- oder Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden ZAGLER BÜROTECHNIK für die Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern sie länger als 60 Tage, ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, Vorauskassa oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall nach Setzung einer Nachfrist von 15 Tagen (bei Vorauskassa ohne Setzung einer Nachfrist) vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer solchen Vertragsauflösungist ZAGLER BÜROTECHNIK ein pauschalierter Schadensersatz von 50 % der Vertragssumme zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die jeweilige Niederlassung von ZAGLER BÜROTECHNIK, der der Vertrag zugeordnet ist. ZAGLER BÜROTECHNIK übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute.
Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder ähnlich der der Inanspruchnahme von Gewährleitungen bzw. Garantie zu ZAGLER BÜROTECHNIK und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei ZAGLER BÜROTECHNIK mittels eingeschriebenen Brief zu melden.
ZAGLER BÜROTECHNIK ist berechtigt bei Annahmeverzug des Käufers die Ware auf dessen Rechnung freihändig zu verkaufen.

6. Installation
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung alle elektrischen Anschlüsse vorhanden und alle Vorkehrungen getroffen sind.
Der Auftraggeber bestätigt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über sämtliche Installationserfordernisse, insbesondere Außenmaßnahmen, Installationsgewicht und erforderliche Anschlüsse an Strom-, Telefon- und Datenleitungen sowie einzuhaltende Toleranzen betreffend Strom, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit unterrichtet worden zu sein.
Der Auftraggeber hat bei ZAGLER BÜROTECHNIK jenen Schaden zu ersetzen, der durch mangelnde Vorkehrungen entsteht.

7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug – zu erfolgen. Bei Barzahlung bzw. Einlangen auf dem Konto innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt.
Servicerechnungen und Rechnungen in Zusammenhang mit Miet- oder Wartungsverträgen sind ebenso wie Rechnungen über Kleinbeträge bis € 100,- innerhalb von acht Tagen netto zu bezahlen.
Bei Aufträgen die mehrere Einheiten umfassen ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jeder Art – ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen – gegen Forderungen gegen Zahler Bürotechnik aufzurechnen.
Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten der Forderungen – auch wenn diese auf anderen Vertrag beruhen – angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.

8. Zinsen, Zahlungsverzug
Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Bei Zahlungsverzug ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6%-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer sowie Mahnspesen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, Zahler Bürotechnik die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes und auch Mahnspesen eines Rechtsanwaltes zu ersetzten.
Darüber hinaus ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminverlust ein.
Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch ZAGLER BÜROTECHNIK.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Barzahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und andere Kosten) bleibt die Ware uneingeschränktes Eigentum von ZAGLER BÜROTECHNIK, wobei allfällige von der Bank vorgeschriebenen Spesen zu Lasten des Auftraggebers gehen. Zahlte der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Hat der Auftraggeber mehrere – auch zeitlich auseinanderfallende – Geschäfte abgeschlossen, so ist Zagler Bürotechnik bei Verzug mit Zahlungen aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung – auch bereits vollständig bezahlter - von ZAGLER BÜROTECHNIK bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an ZAGLER BÜROTECHNIK faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag vielmehr ist hiermit eine abgesonderte Erklärung von ZAGLER BÜROTECHNIK erforderlich.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen.
Nur von ZAGLER BÜROTECHNIK autorisierte Händler ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gestattet. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an ZAGLER BÜROTECHNIK ab. Die Abtretung ist in den Büchern des Auftraggebers zu vermerken.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die an ZAGLER BÜROTECHNIK abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, hat er auf Verlangen von ZAGLER BÜROTECHNIK seine Schuldner bekannt zu geben und von der Abtretung zu benachrichtigen. Notfalls ist ZAGLER BÜROTECHNIK berechtigt, die Verständigung selbst vorzunehmen.

10. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Der Auftraggeber hat die von ZAGLER BÜROTECHNIK gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes an ZAGLER BÜROTECHNIK anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufs von Waren in fabriksmäßiger Originalverpackung durch einen von ZAGLER BÜROTECHNIK dazu autorisierten Auftraggeber (Händler) ist dieser verpflichtet, ZAGLER BÜROTECHNIK eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Übergabe der Ware zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Sunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt.
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Auftraggeber ZAGLER BÜROTECHNIK alle dadurch entstandenen Aufwendungen.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet ZAGLER BÜROTECHNIK für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, dass die gelieferten fabriksneuen Waren frei von Bearbeitungs- oder Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren vom Auftraggeber wie besichtigt unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen werden. Allfällige auf Mängel beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gewährleistungen ist, dass der Auftraggeber sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesondere Toner, Trommel, etc.) beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite sieht sich ZAGLER BÜROTECHNIK außerstande, Gewährleistung zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
Eine allenfalls besondere vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Lampen, Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind.
Die Kosten für während er Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber.
Alle für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Gewährleistungen. Beginn der Gewährleistungsfrist bzw. einer allfälligen Garantiefirst ist das Lieferdatum der Ware an den Auftraggeber bzw. der Abschluss der vereinbarungsgemäßen von ZAGLER BÜROTECHNIK durchzuführenden Installationsarbeiten.
Im Falle eines berechtigten Gewährleistungs- oder Garantieanspruchs wird ZAGLER BÜROTECHNIK Fehlendes nachliefern bzw. nach eigener Wahl mangelhafte Teile instand setzen oder austauschen oder für die beanstandete Ware Ersatz liefern. Ausgetauschte Teile bzw. ersetzte Waren gehen in das Eigentum von ZAGLER BÜROTECHNIK über. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von ZAGLER BÜROTECHNIK genannte Service stelle. Die Kosten für Wegzeiten trägt der Auftraggeber.
Die Rücksendungen beanstandeter Ware bedarf ausdrücklich vorherigen Einverständnisses von ZAGLER BÜROTECHNIK und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggeber. Der Anspruch des Auftraggeber auf Gewährleistung und Garantie durch ZAGLER BÜROTECHNIK ist nur dann übertragbar, wenn der Auftraggeber ein von ZAGLER BÜROTECHNIK zur Weiterveräußerung der Ware autorisierter Händler ist.

11. Haftung und Schadenersatz
ZAGLER BÜROTECHNIK haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gem. Produktionshaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produktes beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von ZAGLER BÜROTECHNIK gelieferten Produktes verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmungen auf den Käufer zu überbinden.

12. Gefahrtragung
ZAGLER BÜROTECHNIK trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risiken der Auftraggeber.

13. Schulung
Grundlagen für die Abhaltung von Schulungen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen ist die Vereinbarung von Sprache (für Vortrag und Unterlagen), Ausbildungszielen und Vorkenntnissen der Teilnehmer. Gewährleistungsansprüche für den Fall der Nichterreichung des Ausbildungszieles, insbesondere aufgrund mangelnder Sprach- oder Vorkenntnisse oder unzureichender Anwesenheit des auszubildenden Personenkreises sind jedenfalls ausgeschlossen.

14. Leihgeräte, Probestellungen
Leihgeräte und Geräte, die als Probestellungen geliefert wurden, können nur in Originalverpackung inkl. alle Manuals, Kabel, Software und sonstigem Zubehör zurückgenommen werden.

15. Exportlieferungen
Der Verkauf oder die Verbringung der Ware ins Ausland bedarf der schriftlichen Zustimmung von ZAGLER BÜROTECHNIK.
Darüber hinaus sind die Lieferpapiere von ZAGLER BÜROTECHNIK gesondert gekennzeichnete Waren nach den Exportgesetzen des jeweiligen Lieferlandes und nach Österr. Außenhandelsrecht genehmigungspflichtig.

16. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Firmendaten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden. ZAGLER BÜROTECHNIK verwendet diese Daten nur intern und gibt sie nicht an Dritte weiter.

17. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des Österreichischen Rechts mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über internationalen Warenverkauf.
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Linz als vereinbart, außer es wird mit dem ausländischen Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen, die jedoch gesondert, schriftlich vereinbart werden muss.
Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen die seine Geschäftanschrift oder seinen Firmenwortlaut betreffen, ZAGLER BÜROTECHNIK umgehend, längstens jedoch binnen 1 Woche bekannt zugeben.
Widrige Folgen fallen auf den Auftraggeber.
Im Fall der Pfändung oder Beschlagnahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter oder gemieteter Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, ZAGLER BÜROTECHNIK binnen 3 Tagen zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentums(vorbehalts)rechtes notwendigen Informationen zu übermitteln.

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